Eigentumsquote an Liegenschaft

Für die Aufteilung des Eigenmietwertes ist an die Eigentumsquoten wie sie im Grundbuch eingetragen sind anzuknüpfen. Eine abweichende Vereinbarung ist ohne Eintragung im Grundbuch unbeachtlich. Da die Unterhaltskosten bei selbst bewohnten Liegenschaften in direktem Zusammenhang mit dem Eigenmietwert stehen, kann der Eigentümer, der bloss die Hälfte des Eigenmietwertes versteuert, auch nur die hälftigen Unterhaltskosten abziehen, und zwar unabhängig davon, ob er tatsächlich mehr Unterhaltskosten bezahlte gemäss Bundesgericht. (24.09.23)