AHV-Kinderrente

Ohne Antrag des volljährigen Kindes sind AHV-Kinderrenten grundsätzlich von den Rentenberechtigten zu versteuern. Wird dagegen die Rente auf Verlangen des volljährigen Kindes direkt an dieses ausbezahlt, kann nicht mehr von einem Einkommenszufluss beim Rentenberechtigten ausgegangen werden. Diesfalls sind die betreffenden Einkünfte dem volljährigen Kind zuzurechnen gemäss Bundesgericht. (22.10.23)