Selbstanzeige Steuern

Die Annahme einer bereits erfolgten ersten Selbstanzeige hängt nicht davon ab, ob die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen für schuldig erklärt und dabei von einer Strafe abgesehen hat. Es genügt, dass die Steuerbehörde eine Straflosigkeitsverfügung trifft, ohne ein Strafverfahren einzuleiten. Anzumerken ist, dass das Fehlen einer Straflosigkeitsverfügung namentlich aus dem Grund, dass nach Prüfung der Selbstanzeige festgestellt wird, dass keine Steuern hinterzogen wurden oder dass die Verjährung eingetreten ist, dazu führt, dass eine spätere Selbstanzeige trotzdem als erstmalige Selbstanzeige betrachtet wird gemäss Bundesgericht. (10.12.23)