Verfahrensfehler

Zwar kann nicht von einem krassen Verfahrensfehler gesprochen werden, jedoch war der Einspracheentscheid, unabhängig von der im kantonalen Recht vorgesehenden Datierungspflicht, mangelhaft: Durch den Aufdruck eines Datums, welches den Eindruck erweckte, es könne ab dem aufgedruckten Datum innert Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben werden gemäss Bundesgericht. (30.12.23)