Geldwerte Leistung Beweislast

Für geldwerte Vorteile aus Beteiligungen herrscht an sich die übliche Beweislastverteilung. In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweisführungs- und Beweislast hat aber ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ oder beherrschender Anteilsinhaber der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt gemäss Bundesgericht. (03.03.24)