Praxis wirtschaftlicher Neubau

Gemäss Bundesgericht ist bei allen Arbeiten an einer neu erworbenen Liegenschaft, wie bei allen anderen Liegenschaftskosten, individuell aufgrund ihres objekttechnischen Charakters und unter Mitwirkung der steuerpflichtigen Person abzuklären, ob sie dazu dienen, einen früheren Zustand der Liegenschaft wiederherzustellen, mithin werterhaltend wirken. (10.03.24)