Verwaltungskosten Immobilien

Kosten der Drittverwaltung können grundsätzlich, sofern nachgewiesen, in voller Höhe als Gewinnungskosten geltend gemacht werden. Sofern die Verwaltungskosten durch eine nahestehende Person erbracht werden, müssen sie jedoch dem Drittvergleich standhalten. Die konkreten Dienstleistungen müssen genügend belegt werden. Notwendig sind zeitnah erstellte, detaillierte Arbeitsrapporte, welche durch die ausführende Person nachgewiesen werden müssen gemäss Bundesgericht. (24.03.24)