Werden Sanierungskosten getätigt um künftig mit einer anderen Liegenschaftsnutzung einen höheren Ertrag zu realisieren, stehen diese Kosten nicht in einem engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der bisherigen Einkommenserzielung. Aufwendungen welche mit einer Nutzungsänderung einhergehen gelten üblicherweise als wertvermehrend. Wird unüberbautes Land infolge Altlasten saniert damit es nachher überbaut werden kann, sind diese Kosten nicht als Unterhalt abzugsfähig selbst wenn es von Amtes wegen angeordnet wurde. (14.05.17)