Beteiligung Geschäftsvermögen

Eine Beteiligung ist dem Geschäftsvermögen zugehörig, wenn sie ganz oder überwiegend in enger Beziehung zur selbständigen Tätigkeit des Beteiligungsinhabers steht. Eine hinreichend enge Beziehung ist namentlich anzunehmen, wenn die Beteiligung dem Investor einen massgeblichen oder sogar beherrschenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft verschafft, deren geschäftliche Aktivitäten seiner eigenen selbstständigen Tätigkeit entsprechen oder diese sinnvoll ergänzen, was ihm erlaubt, die angestammte Geschäftstätigkeit auszuweiten gemäss Bundesgericht. (12.04.26)

Steueraufschub Schenkung

Bei gemischten Schenkungen von Grundstücken gilt ein vollumfänglicher Steueraufschub. Eine davon abweichende kantonale Regelung bzw. Praxis erweist sich als bundesrechtswidrig. Für eine gemischte Schenkung müssen 2 Elemente erfüllt sein nämlich: der Schenkungswille (subjektiv) und das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (objektiv). (03.04.26)

Veröffentlichung Amtsblatt

Der Steuerpflichtige hat gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem er während eines laufenden Nachsteuerverfahrens ins Ausland weggezogen ist, ohne eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben. Die Veröffentlichung im Amtsblatt aufgrund der strafrechtlichen Komponente des Bussenverfahrens ist nicht unverhältnissmässig gewesen. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sind auch im Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren anwendbar zumal die Steuerverwaltung mehrmals postalisch versucht hatte mit dem Steuerpflichtigen Kontakt aufzunehmen gemäss Bundesgericht. (28.03.26)

Veranlagung Nebensteuerdomizil

Handelt es sich bei einer abweichenden rechtlichen Würdigung durch eine andere Steuerbehörde nicht um ein neues Beweismittel im Sinne der Revisionsbestimmungen ist kein Revisionsgrund gegeben. Das heisst wenn der andere Kanton Steuern zurückerstattet oder das satzbestimmende Einkommen tiefer ansetzt ist für den zweiten involvierten Kanton nicht zwingend ein Revisionsgrund gegeben gemäss Bundesgericht. (15.03.26)

Besteuerung in Erbfällen

Auch bei der sogenannten Erbenamnestie besteht analog zur Selbstanzeige eine Anzeigenpflicht. Ein unerklärlicher, aber im ordentlichen Verfahren nicht abgeklärter Vermögenszuwachs führt nicht automatisch zu einer Verwirkung des Nachsteuerverfahrens. Handelt es sich z.B. um eine Unstimmigkeit in der Deklaration, kann die Veranlagungsbehörde auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben vertrauen gemäss Bundesgericht. (08.03.26)

Nachsteuerverfahren Akten

Bei der Aktenkundigkeit von Tatsachen und Beweismitteln ist auf die Akten der aktuellen Steuerperiode abzustellen. Erst wenn sich in den Akten zur aktuellen Steuerperiode offensichtliche Unstimmigkeiten ergeben, entsteht eine periodenübergreifende Aklärungspflicht, welche auch den Beizug von Akten früherer Steuerperioden notwendig machen kann gemäss Bundesgericht. (22.02.26)

Stockwerkeigentum

Wird Gemeinschaftsvermögen nicht liquidiert, sondern das bisher im Gesamtvermögen gehaltene Grundstück von den Mitgliedern zu Alleineigentum übernommen, wird eine sogenannte Realteilung durchgeführt. Gemäss Lehre stellt die Realteilung eines Grundstückes eine Veräusserung dar. Der Umfang der bisherigen Fremdquote ist sodann für die Bestimmung der Höhe des Grundstückgewinnes heranzuziehen. (15.02.26)

Ersatzbeschaffungsrückstellung

Wird eine Ersatzbeschaffungsrückstellung in Bezug auf einen Grundstückgewinn gebildet, die steuerlich anerkannt worden ist, kann der Kanton des Spezialsteuerdomizils (Ort der gelegenen Sache) den aus der Auflösung entstandenen Ertrag besteuern gemäss Bundesgericht. (08.02.26)

Praxisänderung für Steuerpflichtige

Gemäss Bundesgericht ist eine Praxisänderung unmittelbar anzuwenden. Ein Steuerpflichtiger kann nicht gutgläubig auf den Weiterbestand einer Praxis vertrauen, es sei denn, die Steuerverwaltung habe ihm konkrete Zusicherungen gemacht. Diese Rechtssprechung ist trotz der ihr in der Lehre erwachsenen Kritik zu bestätigen, zumal dann wenn die Steuerverwaltung in der Praxismitteilung gewisse Übergangsbestimmungen vorgesehen hat. (31.01.26)

Geltendmachung Unterhalt

Aufwendungen gelten in demjenigen Zeitpunkt als abgeflossen, in dem der Steuerpflichtige zur Zahlung verpflichtet ist. Für den Abzug der Unterhaltskosten ist praxisgemäss entweder der Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung oder der Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend. Entsprechend können auch bereits in Rechnung gestellte Akontozahlungen steuerlich abgezogen werden. Dagegen sind Vorauszahlungen, die nicht aufgrund einer Rechnungsstellung erfolgen, steuerlich noch nicht abzugsfähig gemäss Bundesgericht.