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Teilung Vorsorgeguthaben

Eine lange Trennungsdauer für sich allein stellt noch keinen wichtigen Grund dar, um vom Grundsatz der hälftigen Teilung der beruflichen Vorsorgeguthaben abzuweichen. Ebenso wenig genügt der Umstand, dass die Vorsorgeguthaben hauptsächlich nach der Trennung erworben wurden. Die Ehefrau wusste bei der Eheschliessung um die geringen Verdienstmöglichkeiten des Ehemannes. Sie ist 5 Jahre jünger als der Ehemann, erzielte höhere Einkommen und verfügte bereits über zahlreiche Jahre, um ihre zweite Säule aufzubauen. Gemäss Bundesgericht ist die hälftige Teilung der ehelich angesparten Vorsorgeguthaben also korrekt. (01.08.26)

Unentgeltlicher Erbverzicht

Der Sohn verzichtete in einem Erbverzichtsvertrag zu Gunsten seiner Kinder auf einen Erbanspruch am Nachlass seiner Mutter. Die Mutter räumte ihrem Sohn ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht an einer Liegenschaft ein. Die Liegenschaft ging nach dem Tode der Mutter auf die Enkel über. Ein Gläubiger war im Besitze mehrerer Verlustscheine gegen den Sohn und wollte die wohnrechtsbelastete Liegenschaft verwerten lassen. Ein unentgeltlicher Erbverzicht mangels Beeinträchtigung der Exekutionsrechte der Gläubiger stellt keine anfechtbare Handlung dar, da der Schuldner lediglich auf eine unpfändbare Anwartschaft verzichtet gemäss Bundesgericht. (26.07.26)

Entgeltsminderung MWSt

Ein steuerpflichtiger Rechtsanwalt rechnet bei der MWSt nach vereinnahmten Entgelten und nach der Saldosteuersatz-Methode ab. Er machte eine Entgeltsminderung geltend mit der Begründung, dass er aufgrund eines Urteils der Bezirksgerichts Kostenvorschüsse an einen Mandanten habe zurückerstatten müssen. Da der Rechtsanwalt keinen Nachweis erbracht hat, dass die Kostenvorschüsse versteuert worden sind, kann er keine Entgeltsminderung geltend machen gemäss Bundesgericht. (05.07.26)

Unternutzungsabzug

Steht es der steuerpflichtigen Person frei, ob sie die Liegenschaft zu Alleineigentum erwerben will oder nicht, kann nicht davon gesprochen werden, dass sie sich ausserstande gesehen hätte, Einfluss auf das Bestehen der Raumreserve zu nehmen. Die Situation unterscheidet sich damit erheblich von derjenigen einer abrupt und unerwartet eingetretenen tatsächlichen Trennung eines Ehepaares. Vielmehr ist sie vergleichbar mit den ausdrücklich von der Möglichkeit des Unternutzungsabzuges ausgenommenen Erwerb einer überdimensionierten neuen Liegenschaft aus freien Stücken gemäss Bundesgericht. (24.05.26)

Steuerdomizilentscheid

Ist der Vorentscheid über den steuerrechtlichen Wohnsitz nach kantonalem Recht in Rechtskraft erwachsen, kann darauf im nachfolgenden Veranlagungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde im weiteren Veranlagungsverfahren können nur neue, noch nicht beurteilte Fragen des Doppelbesteuerungsrechts überprüft werden gemäss Bundesgericht. (19.07.26)

Steuernachfolge Mehrwertsteuer

Zwar hat die Käufer-Firma (A AG) keine Aktiven übernommen, aber sie hat das Logo und die Bezeichnung sowie den Facebook-Account der Verkäufer-Firma (B AG) weitergeführt und die Kontaktdaten (Internetdomain, Telefon, Fax) behalten. Zudem hat die A AG die bisherigen Mitarbeiter der B AG weiterbeschäftigt und bietet fast die identischen Leistungen an wie die B AG.  Dies alles genügt für eine Steuernachfolge gemäss Bundesgericht. (14.06.26)

Geldwerte Leistung

Eine allfällige spätere Umwandlung von geldwerten Leistungen in ein Darlehen ändert nichts an der Qualifikation von Zahlungen als geldwerte Lesistungen. Es ging um Geschäftseinnahmen, welche die Gesellschaft nicht ordnungsgemäss verbucht hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Mittel, die eigentlich der Steuerpflichtigen zugestanden hätten, aus dieser abgeflossen sind. Da nicht ersichtlich ist, dass dem Mittelabfluss eine Leistung gegenübergestanden wäre, wurde die Steuerpflichtige im entsprechenden Umfang entreichert gemäss Bundesgericht. (16.05.26)

Interkantonale Doppelbesteuerung

Aus dem Bundesrecht ergibt sich kein Anspruch darauf, dass ein Kanton einen Veranlagungsentscheid nachträglich zu Gunsten der steuerpflichtigen Person aufhebt oder ändert. Das Bundesrecht verbietet einer kantonalen Steuerbehörde aber nicht, dies (einzig in Bezug auf die Beseitigung einer Doppelbesteuerung) zu tun, sofern ihrem Veranlagungsentscheid droht, andernfalls vom Bundesgericht aufgehoben oder geändert zu werden. Insofern lassen sich Veranlagungsentscheide nicht als vollständig rechtskräftig bezeichnen, solange ihnen wegen interkantonaler Doppelbesteuerung die Aufhebung oder Änderung durch das Bundesgericht droht. (12.07.26)

Steuerdomizil jur. Personen

Der kantonalrechtliche Besteuerungsanspruch des Sitzkantons wird nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung durch den Besteuerungsanspruch eines anderen Kantons verdrängt, wenn feststeht, dass sich die tatsächliche Verwaltung an einem Ort in diesem Kanton abspielt gemäss Bundesgericht. (07.06.26)

Anwendung vereinfachtes Verfahren

Die Anwendung der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben erfordert eine Meldung der Erben, bevor die Steuerbehörden Kenntnis von einer Steuerhinterziehung erhalten. Da das Kantonale Steueramt im Rahmen eigener Abklärungen auf die nicht deklarierten Einkünfte gestossen ist, hat es folglich zu Recht ein ordentliches Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden, die mehr als drei Jahre zurückliegen eingeleitet gemäss Bundesgericht. (10.05.26)

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