Mehrwertsteuer: fiktive Vorsteuer

Die Eidg. Steuerverwaltung hat bei einem Mehrwertsteuerpflichtigen die fiktive Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen. Der Steuerpflichtige hat die gebrauchten Fahrzeuge nicht von den im Fahrzeugschein ausgewiesenen Personen, sondern von vermittelnden Garagisten bezogen. Gemäss Bundesgericht war die nicht Zulassung der Vorsteuern korrekt weil der Steuerpflichtige u.a. auch nur unvollständige Geschäftsbücher vorweisen konnte und es zu einer Ermessenseinschätzung kam. (21.06.26)  

Steuernachfolge Mehrwertsteuer

Zwar hat die Käufer-Firma (A AG) keine Aktiven übernommen, aber sie hat das Logo und die Bezeichnung sowie den Facebook-Account der Verkäufer-Firma (B AG) weitergeführt und die Kontaktdaten (Internetdomain, Telefon, Fax) behalten. Zudem hat die A AG die bisherigen Mitarbeiter der B AG weiterbeschäftigt und bietet fast die identischen Leistungen an wie die B AG.  Dies alles genügt für eine Steuernachfolge gemäss Bundesgericht. (14.06.26)

Steuerdomizil jur. Personen

Der kantonalrechtliche Besteuerungsanspruch des Sitzkantons wird nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung durch den Besteuerungsanspruch eines anderen Kantons verdrängt, wenn feststeht, dass sich die tatsächliche Verwaltung an einem Ort in diesem Kanton abspielt gemäss Bundesgericht. (07.06.26)

Unternutzungsabzug

Steht es der steuerpflichtigen Person frei, ob sie die Liegenschaft zu Alleineigentum erwerben will oder nicht, kann nicht davon gesprochen werden, dass sie sich ausserstande gesehen hätte, Einfluss auf das Bestehen der Raumreserve zu nehmen. Die Situation unterscheidet sich damit erheblich von derjenigen einer abrupt und unerwartet eingetretenen tatsächlichen Trennung eines Ehepaares. Vielmehr ist sie vergleichbar mit den ausdrücklich von der Möglichkeit des Unternutzungsabzuges ausgenommenen Erwerb einer überdimensionierten neuen Liegenschaft aus freien Stücken gemäss Bundesgericht. (24.05.26)

Geldwerte Leistung

Eine allfällige spätere Umwandlung von geldwerten Leistungen in ein Darlehen ändert nichts an der Qualifikation von Zahlungen als geldwerte Lesistungen. Es ging um Geschäftseinnahmen, welche die Gesellschaft nicht ordnungsgemäss verbucht hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Mittel, die eigentlich der Steuerpflichtigen zugestanden hätten, aus dieser abgeflossen sind. Da nicht ersichtlich ist, dass dem Mittelabfluss eine Leistung gegenübergestanden wäre, wurde die Steuerpflichtige im entsprechenden Umfang entreichert gemäss Bundesgericht. (16.05.26)

Anwendung vereinfachtes Verfahren

Die Anwendung der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben erfordert eine Meldung der Erben, bevor die Steuerbehörden Kenntnis von einer Steuerhinterziehung erhalten. Da das Kantonale Steueramt im Rahmen eigener Abklärungen auf die nicht deklarierten Einkünfte gestossen ist, hat es folglich zu Recht ein ordentliches Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden, die mehr als drei Jahre zurückliegen eingeleitet gemäss Bundesgericht. (10.05.26)

Erbengemeinschaft Vertretung

Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und können über diese grundsätzlich nur gemeinsam verfügen. Anstelle der Erben kann u.a. ein Willensvollstrecker handeln. Prozessual resultiert daraus eine Prozessstandschaft resp. die Prozessführungsbefugnis als Partei. Umgekehrt sind die Erben nicht zur Prozessführung befugt, sofern dieses Recht dem Willensvollstrecker zukommt. Aufgrund der Steuernachfolge treten die Erben in die steuerrechtliche Position des Erblassers und sind folglich im selben Umfang parteifähig, wie dies der Erblasser gewesen wäre gemäss Bundesgericht. (26.04.26)

Kontakt Steuerpflichtiger

Gemäss Gesetz können Verfügungen einem Steuerpflichtigen rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden, wenn der Aufenthaltsort unbekannt ist oder sich im Ausland befindet. Die Steuerbehörden können auch verlangen, dass eine steuerpflichtige Person mit Wohnsitz im Ausland, einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz bezeichnet. Die Steuerbehörden haben diesbezüglich grossen Ermessensspielraum. Zieht ein Steuerpflichtiger während eines laufenden Nachsteuerverfahrens ohne eine Zustelladresse in der Schweiz zu hinterlassen ins Ausland, ist es verhältnissmässig die Nachsteuerverfügung im Amtsblatt zu publizieren gemäss Bundesgericht. (19.04.26) 

Beteiligung Geschäftsvermögen

Eine Beteiligung ist dem Geschäftsvermögen zugehörig, wenn sie ganz oder überwiegend in enger Beziehung zur selbständigen Tätigkeit des Beteiligungsinhabers steht. Eine hinreichend enge Beziehung ist namentlich anzunehmen, wenn die Beteiligung dem Investor einen massgeblichen oder sogar beherrschenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft verschafft, deren geschäftliche Aktivitäten seiner eigenen selbstständigen Tätigkeit entsprechen oder diese sinnvoll ergänzen, was ihm erlaubt, die angestammte Geschäftstätigkeit auszuweiten gemäss Bundesgericht. (12.04.26)

Steueraufschub Schenkung

Bei gemischten Schenkungen von Grundstücken gilt ein vollumfänglicher Steueraufschub. Eine davon abweichende kantonale Regelung bzw. Praxis erweist sich als bundesrechtswidrig. Für eine gemischte Schenkung müssen 2 Elemente erfüllt sein nämlich: der Schenkungswille (subjektiv) und das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (objektiv). (03.04.26)