Steuerrechtlicher Wohnsitz Erwachsener

Bei einer unverheirateten und alleinstehenden erwerbstätigen über 30-jährigen Person besteht die natürliche Vermutung, dass sich der Wohnsitz am Arbeitsort befindet. Ein 32-jähriger Steuerpflichtiger machte geltend, dass er eine enge Beziehung zu seinen Eltern pflegt und einem äusserst intensiven Sozialleben in dieser Gemeinde nachgeht. Er engagiert sich in verschiedenen Vereinen, ist im Chilbikommitee, organisiert Monopoly- & Jassrunden und übernachtet rund die Hälfte des Monates bei den Eltern. Gemäss Bundesgericht genügt dies alles jedoch nicht. Sein steuerrechtlicher Wohnsitz ist in der Gemeinde des Arbeitsortes. (07.09.25)

Vorsorgeguthaben

Mit der Übertragung der Vorsorgeguthaben auf 2 Freizügigkeitskonten lag keine sperrfristverletzende Kapitalauszahlung vor. Die Guthaben bleiben im Vorsorgekreislauf verhaftet, weshalb auch keine Steuerumgehung angenommen werden kann. Es liegt keine Kapitalauszahlung bei Überweisung von Vorsorgeguthaben an Freizügigkeitseinrichtung durch weiterarbeitenden Steuerpflichtigen im Frühpensionierungsalter vor gemäss Bundesgericht. (31.08.25)

Qualifikation Grundstück

Ob ein Grundstück land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird, ist auf die Qualifiaktion des Liegenschaftskantons abzustellen. Denn nach den Grundsätzen des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung untersteht das Grundeigentum prinzipiell ausschliesslich der Steuerhoheit des Liegenschaftskantons gemäss Bundesgericht. (24.08.25)

Zurückgekaufte Aktien

Es ist vertretbar, den Rückkauf eigener Aktien rechnungslegungstechnisch als Kapitalherabsetzungsvorgang zu betrachten. Das OR schreibt die Bildung eines negativen Eigenkapitalpostens in der Höhe der Anschaffungskosten der eigenen Aktien vor statt deren Aktivierung. Die Steuerpflichtige hat die positive Differenz zwischen Anschaffungskosten und Zuteilungswert der für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendeten eigenen Aktien nicht erfolgswirksam verbucht, was handelsrechtlich nicht zu beanstanden ist gemäss Bundesgericht. (16.08.25)

Darlehenszinsen

Die Steuerpflichtige kann sich nicht auf die Zinsen-Rundschreiben berufen, wenn sie Darlehenszinsen ohne Berücksichtigung des Zinsen-Rundschreibens vereinbart. Weicht ein Steuerpflichtiger vom Zinsen-Rundschreiben ab und gelingt ihm der Nachweis der Drittvergleichskonformität nicht, ist nicht ersichtlich, weshalb die Steuerbehörde weiterhin an ein Zinsen-Rundschreiben gebunden sein soll und nicht ihrerseits einen drittvergleichskonformen Zins festlegen darf gemäss Bundesgericht. (09.08.25)

Vermietung Garagenboxen

Für vermietete Garagenboxen kann ein Pauschalabzug für Liegenschaftskosten geltend gemacht werden, sofern diese Garagenboxen privat genutzt werden. Der Pauschalabzug bezweckt in erster Linie eine administrative Vereinfachung für die Steuerpflichtigen. Er soll aber nicht gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige keine eigenen Unterhaltskosten hat, was bei Geschäftsmieten, bei denen Unterhaltskosten regelmässig vertraglich auf den Mieter überwälzt werden, der Fall ist gemäss Bundesgericht. (27.07.25)

Betriebsstätte

Nach der Rechtssprechung zum interkantonalen Steuerrecht ist unter einer Betriebsstätte jede feste und dauerhafte Einrichtung zu verstehen, in der ein quantitativ und qualitativ wesentlicher Teil der geschäftlichen Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird. Die Anerkennung einer Betriebsstätte setzt grundsätzlich eine feste Einrichtung voraus. Gemäss Feststellungen nutzt der Steuerpflichtige eine gepachtete Kiesgrube kontinuierlich für die Zwecke von ihm betriebener, in der gleichen Gemeinde gelegener Baustellen. Gemäss Bundesgericht spielt es für die Erfüllung der Betriebsstätte keine Rolle ob dauerhaft Personal anwesend ist. Er reicht die Dauerhaftigkeit der Einrichtung. (13.07.25)

Wechsel Wochenaufenthaltswohnung

Der Wechsel in eine deutlich grosszügigere Wochenaufenthaltswohnung im früheren Wohnsitzkanton erlaubt es demselben, seine Besteuerungshoheit aufgrund einer massgeblich veränderten Faktenlage wieder in Anspruch zu nehmen gemäss Bundesgericht. (06.07.25)

Erhebliches Interesse Steuerverfahren

Im Steuerrecht wird ein schutzwürdiges Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels grundsätzlich verneint, wenn im Rechtsmittelverfahren eine höhere Veranlagung beantragt wird. Es sei denn, es fielen in der Folgeperiode bei Stattgabe des Antrages niedrigere Steuern an, es könne ein ansonsten drohendes Nachsteuer- oder Steuerhinterziehungsverfahren abgewendet werden oder es werde in einem anderen Entscheid auf die abgaberechtlichte Beurteilung abgestellt gemäss Bundesgericht. (29.06.25)

Ausländische Liegenschaft

Ausgehend von dem zu Drittkonditionen abgeschlossenen Kaufvertrag hat der Kanton damit kein Bundesrecht verletzt, wenn er einen Abzug von 20% vorgenommen hat. Ein Vermögenssteuerwert von 80% des Kaufpreises einer im Ausland gelegenen Liegenschaft verletzt kein Verfassungsrecht, selbst wenn inländische Objekte höchstens mit einem 30 prozentigen Einschlag bewertet werden gemäss Bundesgericht. (22.06.25)