Behinderungsbedingte Kosten

Als behinderungsbedingte Kosten gelten die medizinisch notwendigen Aufwendungen, die als kausale Folgen der Behinderung entstehen. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten und Luxusausgaben. Eine Frau war aus gesundheitlichen Gründen auf intensive Pflege angewiesen und liess sich zu Hause betreuen. In der Steuererklärung machte sie Kosten von fast Fr. 300'000 geltend. Das Steueramt liess hingegen nur Fr. 100'000 zum Abzug zu mit der Begründung, dass das teuerste Pflegeheim in der Region für die Pflege auch etwa soviel kosten würde. Gemäss Bundesgericht ist ist das korrekt und stellt keine Einschränkung der Handlungsfreiheit der Steuerpflichtigen dar. (19.01.19)