Begünstigung Lebenspartner

Eine Vorsorgeeinrichtung weigerte sich, der Witwe des verstorbenen Versicherten neben der Witwenrente auch das Todesfallkapital auszuzahlen. Kurz vor seinem Ableben hatte der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt, dass im Falle seines Todes das Todesfallkapital an seine Lebenspartnerin, mit welcher er 3 Jahre zusammenlebte und nicht an seine Ehefrau, auszuzahlen sei. Gemäss Bundesgericht darf eine Vorsorgeeinrichtung dem begünstigten Lebenspartner das Todesfallkapital nur auszahlen, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Versicherten mindestens 5 Jahre gedauert hat. (03.08.19)