Hat die steuerpflichtige Person keinen im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt beigezogen, ist an sich unbestritten, dass das Akteneinsichtsrecht von Vornherein in den Büros der Veranlagungsbehörde ausgeübt werden kann, da die amtlichen Akten nicht zugesendet werden. Diese Rechtslage gilt an sich auch in Fällen, in welchen die steuerpflichtige Person im rechtshängigen erstinstanzlichen Verfahren durch einen im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten ist. Insbesondere ist das in jenen Fällen so wo ausserordentlich umfangreiche Akten vorliegen gemäss Bundesgericht. (09.11.19)