Steuern Ermessensveranlagung

Nachdem auch eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen den wahren Begebenheiten möglichst entsprechen soll, ist es Sache der Veranlagungsbehörde, von Amtes wegen die AHV-Beiträge zu schätzen und bilanzberichtigend zurückzustellen. DBG und StHG lassen offen, ob die Verzugszinsen auf den Nachsteuern bereits in der nachsteuerbetroffenen Ursprungsperiode oder erst in der Steuerperiode, in welcher die Nachsteuer veranlagt wird, abgezogen werden können. Dementsprechend verbleibt den Kantonen eine "Manövriermasse". Die sich aufgrund der Nachbesteuerung ergebende Kirchensteuer ist von Amtes wegen zu ermitteln gemäss Bundesgericht. (17.11.19)