Lebensmittelpunkt Ehepaar

Ausgangspunkt des persönlichen Mittelpunkts des Lebensinteresses des beschwerdeführenden Ehemanns ist die Ehe der beiden Beschwerdeführer. Vom Wohnsitz der Ehefrau ausgehend müssen erhebliche persönliche Kontakte durch die Beschwerdeführer vorgebracht werden, in deren Lichte die Beziehung des beschwerdeführenden Ehemannes zum Wohnsitz seiner Ehefrau in den Hintergrund rücken würden. Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, grundsätzlich als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort gemäss Bundesgericht. (01.12.19)