Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen gemäss Bundesgericht. Hält der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz bereit, so hat er die Kosten für die nötige Arbeitsinfrastruktur zu Hause zu übernehmen. Gemäss OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeiten notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Der Arbeitgeber brachte vergeblich vor, dass im Arbeitsvertrag keine Entschädigungspflicht für die Nutzung eines Zimmers in der privaten Wohnung der Arbeitnehmers vorgesehen war. (15.12.19)