Bei fahrlässiger oder unverschuldeter Nichtdeklaration ist die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ausgeschlossen, wenn hinsichtlich der fraglichen Betreffnisse keine Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren mehr hängig sind, und sie deshalb endgültig nicht mehr mit der Einkommens- oder Vermögenssteuer belastet werden können. Da aber die Steuerbehörde in ihrem Einschätzungsentscheid von 2014 die Dividende beim Einkommen und die Stammanteile beim Vermögen aufgerechnet hat, sind die Voraussetzungen erfüllt, dass keine Verwirkung eingetreten ist. Somit haben die Steuerpflichtigen die Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt, und sie haben Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer des betreffenden Jahres gemäss Bundesgericht. (31.05.20)