Teilbesteuerung Ertrag aus Genossenschaft

Wer Anspruch auf eine allfällige Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung hat, wird durch das Steuerharmonisierungsgesetz verbindlich festgelegt. Eine Ausschüttung aus einer Genossenschaft ohne Grundkapital und ohne Anteilscheine stellt keinen Beteiligungsertrag dar. Der Anwendungsbereich der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bedingt einen Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne eines Entgelts für die Nutzungsüberlassung von Kapital durch eine natürlichen Person gemäss Bundesgericht. (14.06.20)