Obwohl eine Aktiengesellschaft ihrem bestimmenden Aktionär Leistungen erbracht hat, wurden in der Jahresrechnung weder Ertragseingänge noch Debitoren oder angefangene Arbeiten verbucht. Dieser Mehrheitsaktionär und einzige Mitglied des Verwaltungsrates muss sich auf die unvollständige Buchhaltung behaften lassen. Nachträglich von den Steuerbehörden veranlasste Korrekturen in späteren Steuerjahren zur Kompensation ändern an der geldwerten Leistung nichts. (09.07.17)