In ihrer Antwort auf die erhebliche Frage des ersuchenden Staates betreffend der Bemessungsgrundlage der Steuerpflichtigen in der Schweiz hat die Steuerverwaltung informiert, dass diese nach dem Aufwand besteuert wurden. In Wirklichkeit hat die Steuerverwaltung mit der Angabe, dass diese anhand des Aufwandes besteuert wurden, informiert, dass sie nicht auf ihren Einkünften besteuert wurden. Diese Information ist für die ersuchende Behörde erheblich, da sie bestrebt ist, zu überprüfen, ob die Steuerpflichtigen ihren steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz hatten und in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegeangen waren gemäss Bundesgericht. (21.06.20)