Interkantonales Veranlagungsverfahren

Der Steuerpflichtige hat im Kanton A für die Jahre 2014-2017 keine Steuererklärungen abgegeben, obwohl er in diesem Kanton eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte. Aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit war er beschränkt steuerpflichtig und verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen. Er hätte deshalb den von diesem Kanton vorgeschriebenen Verfahrenspflichten nachgehen müssen. Seine Steuererklärungspflicht ist jedoch erleichtert indem er eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder Sitzkantons einreichen kann gemäss Bundesgericht. (28.06.20)