Es wurde zwar eine Entschädigung zur gleichen Zeit vereinbart wie die sofortige Versetzung des Steuerpflichtigen innerhalb des Konzerns, sodass beide Massnahmen unter die gleiche Abmachung fallen. Aus dieser Sicht und objektiv gesehen, steht die Entschädigung für den Abgang aus der Konzernleitung trotzdem in keinem engen oder wesentlichen Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge des Steuerpflichtigen. Obwohl der fragliche Betrag auf eine gewisse Art und Weise eine Lohnkürzung ausgleichen sollte, kann dieser nicht mit dem Spezialsatz für einmalige Abfindungen besteuert werden gemäss Bundesgericht. (30.08.20)