Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat ein Steuererlass eine Ausnahme zu sein. Zudem ist zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger bei der Mehrwertsteuer grundsätzlich die Steuer nicht trägt, sondern diese bei seinen Kunden erhebt und dem Bund abliefert. Deshalb ist ein Steuererlass grundsätzlich nur zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige die gesetzlich geschuldete Steuer bei seinen Kunden aus einem entschuldbaren Grund nicht erhoben und deshalb auch nicht abgeliefert hat gemäss Bundesverwaltungsgericht. (06.09.20)