Ein Steuerpflichtiger war selbständig erwerbender Tennislehrer und erwarb eine AG, über welche er in der Folge die Tennislehrertätigkeit ausübte. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit deklarierte er als selbständiges Erwerbseinkommen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, der mit dem späteren Verkauf der Aktien realisierte Gewinn sei als steuerbares Einkommen zu erfassen; es handle sich um einen Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen. (20.09.20)