Gemäss dem Periodizitätsprinzip darf die der Gewinnsteuer unterstellte Gesellschaft die Ergebnisse der verschiedenen Berechnungsperioden nicht nach eigenem Gutdünken miteinander verrechnen. Daraus folgt, dass der durch die nicht deklarierten Beträge erlittenene finanzielle Verlust für die Gemeinschaft für jedes Jahr einzeln erfasst werden muss. Es ist nicht möglich, diese Verluste mit einem etwaigen späteren Gewinn für die Gemeinschaft zu verrechnen gemäss Bundesgericht (26.09.20)