Die Kantone sind berechtigt aber nicht verpflichtet Aufwände für Umweltschutz, Engergiesparen und Denkmalpflege als Unterhaltskosten zu behandeln. Solche Kosten sind dann zwingend im Rahmen der Einkommenssteuer geltend zu machen und können, falls dies "vergessen" wurde, nicht später in der Grundstückgewinnsteuer nachgeholt werden. Falls der Kanton die Gleichstellung mit Unterhaltskosten indes nur in beschränktem Masse vorsah, z.B. im Umfang von 50%, behalten die nicht als Unterhaltskosten betrachteten 50% ihren Charakter als wertvermehrend bei gemäss Bundesgericht. (17.10.20)