Verneinung spontane straflose Selbstanzeige

Verschulden, Vorsatz und Fahrlässigkeiten setzen mentale Fähigkeiten voraus, die juristischen Personen abgehen. Wenn für die Bemessung der Höhe der Busse an das Verschulden der juristischen Person angeknüpft werden muss, ist das Verschulden einer natürlichen Person, namentlich dasjenige eines Organs der Gesellschaft gemeint. Gemäss Bundesgericht hätte nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Steuerverwaltung von sich aus zu Tage gefördert, dass der Alleinaktionär die Rechnungen zum Teil mit Barmitteln aus der Kasse der Gesellschaft beglichen und die juristische Person die zugrundeliegenden Restaurationsumsätze nicht deklariert hatte. (20.12.20)