Share Deal

Bei einem Gesellschaftskauf (Share Deal) sind die Gesetzesbestimmungen über den Fahrniskauf anwendbar. Zudem gilt, dass sich die gesetzliche Sachmängelhaftung nicht auf die Vermögenswerte der Gesellschaft bezieht, sondern bloss auf den Bestand und den Umfang der mit den Aktien veräusserten Rechte. Für den wirtschaftlichen Wert der Aktien haftet laut Bundesgericht ein Verkäufer nur dann, wenn er dies dem Käufer zugesichert hat. (27.12.20)