Der Umstand, dass der Steuerpflichtige die Verfahrenspflichten verletzt hat, erlaubt es nicht, eine Veranlagung nach Ermessen vorzunehmen, wenn die Veranlagungsbehörde trotzdem alle massgeblichen Elemente feststellen kann. Das zuständige Steueramt erliess 3 Jahre nach Einreichen der Steuererklärung, welche der Steuerpflichtige zwar erst nach abgelaufener Mahn-Frist einreichte, eine Veranlagungsverfügung. Gemäss Bundesgericht hatte das Steueramt in der Zwischenzeit jedoch alle notwendigen Informationen um eine ordnungsgemässe Veranlagung gemäss Steuererklärung vorzunehmen. (09.01.21)