Anfechtung Anfangsmietzins

Der Beweis einer Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses obliegt dem Mieter. Wenn die Ortsüblichkeit zum Beweis steht, muss der Mieter fünf taugliche Vergleichsmieten als Beweis bringen. Übersteigt die Anfangsmiete bei einem Mieterwechsel jedoch 10%, ohne dass Teuerung und Entwicklung des Referenzzinses dies rechtfertigen, wird Missbräuchlichkeit vermutet. Nur in diesem Fall obliegt es dem Vermieter diese Vermutung mit genügend Vergleichsmieten umzustossen. (30.07.17)