Übertrag Pensionskasseneinkauf auf Folgejahr

Das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden folgt, ebenso wie jenes des Bundes, einer periodenbezogenen Sichtweise. Im Bereich des Einkommens unselbständig erwerbender Personen ist eine intertemporale Verrechnung ausgeschlossen; die periodenübergreifende Verlustverrechnung beschränkt sich ausdrücklich auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Ein Einkauf eines unselbständig Erwerbenden in die Pensionskasse muss deshalb im Jahr der Einzahlung vollständig mit dem Einkommen verrechnet werden können. Ein Vortrag auf das kommende Jahr ist ausgeschlossen gemäss Bundesgericht. (16.01.21)