Anrechnungszeitpunkt Freizügigkeitsguthaben EL

Ein Freizügigkeitskapital kann bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen erst zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung als verzehrbarer Vermögenswert angerechnet werden. Das trifft zu, wenn der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente durch die zuständige Behörde (Verwaltung bzw. Gericht) rechtskräftig zugesprochen ist, die Invalidenleistungen also tatsächlich fliessen. Das Freizügigkeitsguthaben einer versicherten Person ist also erst ab diesem Zeitpunkt als verzehrbarer Vermögenswert bei der EL-Berechnung einzubeziehen und nicht weiter rückwirkend auf den Beginn des Rentenanspruchts hin gemäss Bundesgericht. (30.10.21)