Nichtigkeit der Veranlagung

In einem Fall beruht die Differenz zwischen der Veranlagung bei den Kantons- & Gemeindesteuern gegenüber derjenigen bei der direkten Bundessteuer bloss auf einer abweichenden Beweiswürdigung hinsichtlich des identischen Sachverhaltes. Es fehlen jegliche Hinweise darauf, dass nachträglich Umstände bekannt geworden wären, die den Sachverhalt, welcher der Veranlagungsverfügung betreffend den Kantons- & Gemeindesteuern zugrunde gelegen haben, als unzutreffend hätte erscheinen lassen. Die beiden voneinander abweichenden Veranlagungen sind stattdessen auf eine jeweils unterschiedliche Ermessensausübung im Rahmen der Beweiswürdigung und nicht auf neue Tatsachen zurückzuführen. Inhaltliche Mängel einer Verfügung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Fehlt einer Verfügung zufolge Nichtigkeit jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch die Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten gemäss Bundesgericht. (27.03.22)