Befreiung Steuerpflicht Stiftung

Die Voraussetzung der Uneigennützigkeit der juristischen Person, welche gemeinnützige Zwecke verfolgt und deshalb von der Steuerpflicht befreit sein sollte, setzt altruistisches Handeln voraus. Unternehmerische Zwecke gelten grundsätzlich nicht als gemeinnützig, ebenso wenig wie eine Tätigkeit, die darin besteht, einen grundsätzlich gewinnorientierten Betrieb zu unterstützen. Jedoch kann eine juristische Person, welche ihr Vermögen in eine oder mehrere Gesellschaften investiert hat, die Voraussetzung der Uneigennützigkeit erfüllen und damit von der Steuerpflicht wegen gemeinnützigem Zweck befreit sein gemäss Bundesgericht. (03.04.22)