Drittpreisvergleich

Gemäss Bundesgericht ist es bereits fraglich, ob Vergleichsofferten, bei denen es nicht zu einer Auftragsvergabe gekommen ist, überhaupt für die Durchführung eines Preisvergleiches geeignet sind, kommt ihnen doch gegenüber tatsächlich abgewickelten Transaktionen von vorneherin nur eine beschränkte Aussagekraft zu. Hinzu kommt, dass die infrage stehenden Offerten nicht den Zeitraum betreffen, um den es in diesem konkreten Fall geht, sondern erst Jahre später zu einem Zeitpunkt eingeholt wurden, als die Drittvergleichskonformität durch die Steuerverwaltung infrage gestellt worden war. (10.04.22)