Steuerrechtliche Behandlung AGBR

Eine Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven ist bis zum Fünffachen der aktuellen jährlichen Arbeitgeberbeiträge erlaubt. Ein Zwang zum Abbau der vorhandenen AGBR gibt es nicht. Werden AGBR nicht aktiviert, so führt dies im Zeitpunkt ihrer Bildung zu einer erfolgswirksamen Aufwandbuchung, welche das Periodenergebnis und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage vermindert. Eine steuerliche Korrektur des periodenfremden Aufwandes hat trotzdem zu unterbleiben da eine Durchbrechung des Periodizitätprinzips in gewissen Fällen, wie den AGBR, möglich ist. (15.05.22)