Berichtigung von Rechnungsfehlern

Es macht keinen Unterschied ob ein falscher Übertrag, ein Verschrieb oder ähnlicher Fehler auf einer menschlichen Fehlleistung beruhen oder das Ergebnis eine fehlerhaft programmierte Software ist. Der vorliegend aufgetretene Veranlagungsfehler ist als (durch "Kopfarbeit" herbeigeführter) Rechtsanwendungsfehler nicht erklärbar. Selbst wenn er infolge fehlerhafter Programmierung systematisch aufgetreten sein sollte, wäre er, würde heute noch "von Hand" veranlagt, als typischer "Kanzleifehler" taxiert. Kennzeichnend für einen Kanzleifehler ist, dass er bei der behördlichen "Handarbeit" auftritt und möglichst formlos korrigiert werden soll gemäss Bundesgericht. (05.06.22)