Der Inhaber und einzige Mitarbeiter einer Start-up-AG, welcher aufgrund der schlechten finanziellen Lage auf eine Entlöhnung verzichtet, gilt als nichterwerbstätig. Grunsätzlich gilt gemäss Bundesgericht, dass jedes Einkommen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht, egal wie gering es ist im Vergleich mit anderen Einkünften aus einer anderen erwerblichen Tätigkeit. Weiter ist es so, dass wer den Minimalbeitrag oder mehr der AHV entrichtet, stets als Erwerbestätiger gilt und zwar egal ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt, welches mehr AHV-Beiträge generieren würde. (24.09.17)