Todesfallkapital Lebenspartner

Eine Vorsorgeeinrichtung ist reglementarisch befugt von einem eingeschränkten Begriff der Lebenspartnerschaft auszugehen. Es ist somit zulässig vorzusehen, dass die Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt geführt werden muss. Gemäss Bundesgericht muss dabei nicht ohne Weiteres eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft an einem festen Wohnort erwartet werden. Massgegend sein müsse, dass die Lebenspartner den manifesten Willen hätten, ihre Lebensgemeinschaft, soweit möglich als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben. Demzufolge steht dem Lebenspartner das Todesfallkapital zu. (21.08.22)