Interkantonale Doppelbesteuerung

Ein Kanton darf ein Steuersubjekt grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil es nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist. Solange der Ertrag aus qualifizierter Beteiligung nach dem im Hauptsteuerdomizil geltenden Entlastungsmechanismus vollständig entlastet wird, besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Entlastung in einem Nebensteuerdomizil gemäss Verwaltungsgericht. (28.08.22)