Beweislast Indizienbeweis

Der Umstand, dass der Steuerpflichtige das Bargeld im Bankschliessfach nicht als Vermögen deklariert hatte, ist grundsätzlich eine geeignete Basis für die von den Behörden angestellte Vermutung, dass diese Vermögenswerte vollständig aus unversteuertem Einkommen stammten. Dass die versteuerten Einkünfte ab dem Jahr X die Summe der Mittel im Bankschliessfach nicht erreichten, stützt diesen Schluss. Es bedarf deshalb keiner absoluten Gewissheit, sondern es genügt, wenn die Steuerbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist gemäss Bundesgericht. (04.09.22)