Steuerdomizil Schenker

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Veranlagungsverfügungen der deutschen Behörden für die Perioden 2005 und 2006 den Nachweis darüber erbringen würden, dass die Schenkerin (Mutter des Erblassers) 2006 nur über einen fiktiven Steuerwohnsitz in der Schweiz verfügt hätte. Gemäss Bundesgericht sind die schweizerischen Steuerhörden nicht an ausländische Veranlagungsverfügungen gebunden. Die Tatsache, dass eine ausländische Steuerbehörde gegenüber einer in der Schweiz steuerpflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung erlässt, stellt den Steuerwohnsitz in der Schweiz nicht grundsätzlich in Frage. Aufgrund der übrigen Faktoren kann davon ausgegangen werden, dass die Schenkerin 2006 den Wohnsitz in der Schweiz hatte. (11.09.22)