Simuliertes Darlehen

Ob eine Rückzahlung von den Parteien in Betracht gezogen wird oder nicht, ist ein Willenselement, das naturgemäss nicht direkt bewiesen werden kann, sondern auf das nur aufgrund äusserer Umstände geschlossen werden kann. Damit eine Simulation angenommen werden kann, muss sie auf klaren Indizien beruhen. Als steuerbegründende Tatsache liegt die Beweislast bei der Steuerbehörde. Die spätere Rückzahlung des Darlehens schliesst grundsätzlich die Annahme einer ursprünglichen Simulation aus, es sei denn, die Rückzahlung sei missbräuchlich erfolgt, d.h. nachdem die Steuerbehörde das Darlehen als simuliert qualifiziert und so versucht hat, diese Beurteilung zu unterlaufen gemäss Bundesgericht. (09.10.22)