Ausscheidungsverluste Immobiliengesellschaften

Bei Immobiliengesellschaften sind Ausscheidungsverluste in erster Linie durch den Kanton, in dessen Gebiet der Verlust resultierte, und in zweiter Linie durch das Hauptsteuerdomizil zu vermeiden. Der Kanton des Hauptsteuerdomizils kann sich der Verlustübernahme auch dann nicht entziehen, wenn er die Grundstückgewinne der Gesellschaft der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer unterwirft. Erst und nur wenn am Hauptsteuerdomizil kein Gewinn mehr verrechnet werden kann, müssen in letzter Linie die anderen Liegenschaftskantone den Verlust verrechnen gemäss Bundesgericht. (23.10.22)