BVG Invalidität

Die Vorsorgeeinrichtung, die nicht zur Zahlung von IV-Leistungen verpflichtet war, weil die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, keine Auswirkungen auf das betreffende Arbeitsverhältnis hatte, ist auch später nicht zur Zahlung von Leistungen verpflichtet, wenn die Person zum Zeitpunkt einer nachträglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht mehr bei ihr versichert war gemäss Bundesgericht. (30.10.22)