Partielle Steuerbefreiung

Wenn eine juristische Person gleichzeitig öffentliche Zwecke wie auch Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgt, ist sie primär auf die Erzielung von Gewinn oder die Selbsthilfe ausgerichtet. Überschreiten die Gewinn- oder Selbsthilfezwecke ein gewisses Ausmass, ist eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke ausgeschlossen gemäss Bundesgericht. (13.11.22)