Holdingprivileg

Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige für Steuerperioden vor 2017 das Holdingprivileg genossen hat, kann eine ausdrückliche Zusicherung der Steuerverwaltung für die betreffende Steuerperiode nicht ersetzen, da diese Voraussetzung erfüllt sein muss, damit der Grundsatz von Treu und Glauben gilt und dem Legalitätsprinzip vorgeht. So ist die Behörde nach dem Grundsatz der Nichtpräjudizierbarkeit vergangener Steuerperioden für die Zukunft nicht an eine für ein bestimmtes Steuerjahr ergangene Veranlagung gebunden und der Steuerpflichtige kann sich der Überprüfung seines Holdingprivilegs für die Steuerperiode 2017 nicht mit der Begründung widersetzen, dass er zuvor davon profitiert hatte gemäss Bundesgericht. (20.11.22)