Sperrfristverletzung Rente

Steht fest, dass die Sperrfrist verletzt wurde, so ist nicht weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Steuerumgehung vorliegen. Die Kapitalleistung bleibt nach den üblichen Regeln steuerbar nämlich Sonderveranlagung einer vollen Jahressteuer. Demgegenüber ist jeder während der Dauer der Sperrfrist getätigte Einkauf in die berufliche Vorsorge nachträglich vom steuerlichen Abzug auszuschliessen gemäss Bundesgericht. (27.11.22)