Beweislast geldwerte Leistungen

Im Bereich der geldwerten Leistungen verteilt sich die Beweislast wie folgt: die Steuerbehörden müssen nachweisen, dass die Gesellschaft eine Leistung erbracht und dafür keine oder eine ungenügende Gegenleistung erhalten hat. Liefern die von der Steuerbehörde erhobenen Beweise genügend Anhaltspunte für ein solches Missverhältnis, so obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Richtigkeit seiner gegenteiligen Behauptungen nachzuweisen gemäss Bundesgericht. (24.12.22)