Warendrittel Abschluss

Die Steuerpflichtige aktivierte ihre im Dezember erbrachten, aber erst im Januar fakturierten Leistungen auf dem Konto Angefangene Arbeiten zu Anschaffungskosten unter Abzug des Warendrittels. Gemäss Bundesgericht steht die Tatsache, dass es sich vorliegend um Lieferungen von Standardmaterial und Dienstleistungen handelte, die sofort hätten abgerechnet werden können und damit am Bilanzstichtag als erbracht und die Gegenleistung als geschuldet zu betrachten sind, der vorgenommenen Verbuchung entgegen. Die Leistungen hätten als transitorische Aktiven verbucht werden sollen, was die Bildung eines Warendrittels verunmöglicht. (07.01.23)