Grundstückgewinnsteuer Abbruchobjekt

Gemäss Gericht gilt, dass nach gut 40 Jahren, statistisch gesehen, bei einem Gebäude die wirtschaftliche Abbruchreife vorliegt. Ein Abbruchobjekt liegt vor, wenn die erhaltene Entschädigung für das Gebäude praktisch vernachlässigbar ist. Dies ist laut Gericht mit Verweis auf die Lehre regelmässig dann der Fall, wenn der Anteil des Preises für das Gebäude 10% oder weniger des Gesamterlöses ausmacht. Für die Grundstückgewinnsteuer ist deshalb abzuklären, ob der Veräusserer einen Betrag verlangt und erhalten hat, der über den reinen Landwert hinaus auch noch eine erhebliche Entschädigung für das Gebäude umfasst. (14.01.23)